"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
Dies ist die Definition des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zur Barrierefreiheit. Sie zielt darauf ab die allgemeine Gestaltung unseres Lebensumfeldes so zu gestalten möglichst niemanden auszuschließen und sie allen Menschen gleichermaßen zugänglich zu machen.
So sollten Sonderlösungen für behinderte Menschen wenn immer möglich in den Hintergrund treten zugunsten einer den Bedürfnisse behinderten Menschen einzubeziehenden Lösung. Das bedeutet Internetseiten technisch so zu gestalten, daß auf eine zweite reine Textversion für z. B. Blinde Menschen verzichtet werden kann.